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Heckenpflege & Baumschnitt

In der Zeit von Oktober bis Ende Februar sind gemäß der Hamburgischen Baumschutzverordnung wieder größere Pflegemaßnahmen gestattet. Somit können Hecken wieder "auf Stock" gesetzt und Fällmaßnahmen durchgeführt werden. Doch was bedeutet das für uns?

Grundlegende Heckenpflege

Die Hecken sollten 2x bis 3x im Jahr geschnitten werden. Im Frühjahr und Sommer erfolgt hierzu der Pflegeschnitt. Dabei wird die Hecke in Form gebracht bzw. gehalten. Der erste Formschnitt sollte möglichst nach "Johannistag" (24. Juni) erfolgen, um mögliche brütende Vögel nicht zu stören. Vor jeder Schnittmaßnahme sollte man möglichst immer erst einmal ein Blick in die Hecke werfen.

Die optimalste Form ist der konische Schnitt, wie im Bild dargestellt. Durch gleichmäßig auftretendes Sonnenlicht kann ein verkahlen am Stamm verhindert werden.

Rasen und Beikräuter unter der Hecke kann um den Wasserbedarf mit der Hecke konkurrieren. Daher ist eine Mulchschicht (z.B. aus Rasenabschnitt vom Rasenmähen oder Laub) besser geeignet.

Diese Pflegemaßnahmen sind ganzjährig möglich. Weitere Informationen gibt es auch im Merkblatt zur Heckenpflege. Siehe auch unsere vorherigen Beiträge: Wege- und Heckenpflege und Feuerwehrzufahrten

Auf Stock setzen

Hierbei handelt es sich um einen radikalen Rückschnitt Gehölzen, bei dem die Pflanze knapp über dem Boden abgeschnitten wird. Damit soll das Wachstum neuer Triebe aus den schlafenden Augen des Stamms gefördert werden. Man wendet diesen Verjüngungsschnitt hauptsächlich bei alten, kranken oder verkahlten Pflanzen an, um diese zu regenerieren. Allerdings sollte man darauf achten, dass die Pflanzen einen solchen Rückschnitt vertragen. Der Schnitt sollte außerhalb der Brutzeit der Vögel, also vom Spätherbst bis ins Frühjahr (z. B. 1. Oktober bis Ende Februar), erfolgen.

  • Verjüngung und Vitalität:
    Die Pflanze wird dazu angeregt, neue, gesunde Triebe zu bilden, was ihre Vitalität über Jahre hinweg erhält.
  • Anregen des Stockausschlags:
    Der radikale Rückschnitt stimuliert die Bildung neuer Sprosse aus dem verbliebenen Wurzelstumpf (dem "Stock").
  • Erneuerung des Wuchses:
    Die Pflanze wird wieder jung, wird dichter und kann ihre Funktionen als Lebensraum für Tiere und Windschutz wieder erfüllen.
  • Zeitpunkt:
    Führen Sie den Schnitt in der Vegetationsruhe durch, also zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Februartag.

Baumschnitt & Fällung

Je nach Art, Alter, Form und Pflegezustand müssen Bäume ebenfalls einen regelmäßigen Pflegeschnitt erhalten oder sogar gefällt werden. Siehe auch Beitrag zur Baumfällgenehmigung.

Im Merkblatt zur Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg lässt sich auf Seite 7 unter dem Punkt 3.8 Bäume auf Kleingartenparzellen folgendes entnehmen:

  • Das Anpflanzen von parkbaumartigen Großgehölzen (z.B. Birke, Eiche, Ahorn, Kastanie etc.) ist gemäß Pachtvertrag untersagt.
  • Das Anpflanzen von Großbäumen und Gehölzen, deren natürliche Endhöhe 5,0 m übersteigt, ist gemäß Satzung und Gartenordnung verboten

Hinweis: Es spielt keine Rolle, ob die Bäume gezielt angepflanzt wurden oder es sich um Sämlinge handelt, welche der Pächter hat wachsen lassen. So steht es wie folgt im Merkblatt:

Alle auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen sind Eigentum des Pächters. ... Damit haftet der Pächter grundsätzlich für alle Bäume auf seiner Parzelle. Er hat für deren Verkehrssicherheit, ggf. unter Einsatz von Baumkontrolleuren, zu sorgen.

Spätestens zum Pächterwechsel sind nicht erlaubte Bäume zu entfernen. Zu beachten ist, dass man eine behördliche Genehmigung einholen muss, wenn der Stammumfang auf 1m Höhe größer ist als 80cm.

Weitere verbotene bzw. nicht erwünschte Pflanzen

baeume mNadelbäume, Koniferen und Thujen:
Die meisten Nadelgehölze, Koniferen und insbesondere Thujen sind im Kleingarten verboten. Sie schränken die Artenvielfalt ein und lassen den Boden versauern. Sie beeinträchtigen die kleingärtnerische Nutzung, da der Boden für die meisten Gartenbauerzeugnisse unfruchtbar wird.

Seit 2025 ist in Hamburg die Neupflanzung von Kirschlorbeer verboten worden. Vorhandener Kirschlorbeer ist klein zu halten oder bei Pächterwechsel zu entfernen.

Wirtspflanzen für Schaderreger:
Sorten, die als Wirt für Schädlinge dienen, zum Beispiel Wacholder für den Birnengitterrost, sind verboten. Weitere wären z.B. Felsenmispel, Feuerdorn, Weißdorn, Kiefern. Ebenso auch stark wachsende Flachwurzler wie bestimmte Bambusarten oder Schlingpflanzen.

     

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